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Wirtschafts- und Rechtslexikon

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GmbH & Co. KG

Komplementär

Posted by U. Schwerd on 26. Juli 2016 in K

Als Komplementär bezeichnet man den oder die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die im Gegensatz zu den Kommanditisten unbeschränkt haften und für die Geschäftsführung in der Gesellschaft zuständig sind. In der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Rolle des Komplementärs, wobei diese selbst durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird.

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Herzlich willkommen beim Wirtschafts- und Rechtslexikon von iyotta.de. Mein Name ist Udo Schwerd und ich berate als Rechtsanwalt in München vor allem Existenzgründer, Einzelunternehmer und Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen im Steuer- und Unternehmensrecht.

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