Unter dem Begriff Personengesellschaft versteht man eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen unter Beteiligung mindestens eines voll haftenden Gesellschafters, wobei man in erster Linie zwischen den folgenden Grundtypen unterscheidet:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- stille Gesellschaft und
- Partnerschaft.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als die Grundform der Personengesellschaften.
Inhalt:
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2. Rechtsquellen
3. Dispositionsfreiheit beim Gesellschaftsvertrag
4. Gesamthandsvermögen der Gesellschafter
5. Geschäftsführung
6. Haftung der Gesellschafter
7. Firma und Eintragung ins Handelsregister
8. Besteuerung
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Grundform unter den Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
2. Rechtsquellen zur Personengesellschaft
Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zur Personengesellschaft findet man in den
- §§ 705 ff BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- §§ 105 ff HGB für die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- §§ 161 ff HGB für die Kommanditgesellschaft (KG) und
- §§ 230 ff HGB für die Stille Gesellschaft.
Für die Partnerschaft ist das Recht der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) erlassen worden.
3. Dispositionsfreiheit beim Gesellschaftsvertrag
Soweit die genannten Gesetze keine besonderen Regelungen für die jeweilige Rechtsform enthalten, sind die §§ 705 ff BGB betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform der Personengesellschaft hilfsweise heranzuziehen. Von elementarer Bedeutung ist jedoch die Tatsache, dass zahlreiche gesetzliche Regelungen zur Personengesellschaft im BGB und HGB dispositiver Natur sind. Das bedeutet, dass die Gesellschafter bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages weitgehend von den gesetzlichen Regelungen abweichen können.
Aufgrund der unbegrenzten Möglichkeiten des Gesellschaftszwecks und der großen Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags besitzt die Rechtsform der Personengesellschaft eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Zu nennen sind hier insbesondere:
- Sozietät der Freiberufler (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten),
- Praxisgemeinschaft der Ärzte,
- Arbeitsgemeinschaft im Bau oder beider Nutzung bestimmter Anlagen,
- Joint Venture,
- Holdinggesellschaft,
- Bankenkonsortium zur Ausgabe von Aktien,
- Grundstücks- und Erbengemeinschaft.
4. Gesamthandsvermögen der Gesellschafter
Bei einer Personengesellschaft handelt es sich um eine vertraglich begründete Personenvereinigung zur Förderung eines gemeinsam verfolgten Zwecks. Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Förderung des gemeinsamen Zwecks entsteht ein sog. Gesamthandsvermögen, so dass die Gesellschafter über einzelne Vermögensgegenstände der Personengesellschaft nicht mehr alleine verfügen können.
5. Geschäftsführung in der Personengesellschaft
Grundsätzlich sind bei der Personengesellschaft alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Während die Geschäftsführung der GbR durch alle Gesellschafter gemeinsam erfolgt, ist bei der OHG und KG grundsätzlich jeder voll haftende Gesellschafter alleine zur Führung der Geschäfte befugt. Charakteristisch für die Personengesellschaft ist daher auch der persönliche Einsatz der Gesellschafter zum Erreichen des Gesellschaftszwecks. So steht der persönliche Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund, während bei den Kapitalgesellschaften der Einsatz von Kapital und die Geschäftsführung durch einen Geschäftsführer vorrangig ist.
6. Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft
Bei einer Personengesellschaft haften grundsätzlich alle Gesellschafter – einzeln und voll – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausnahmen in Form einer Haftungsbeschränkung sind jedoch in einzelnen Formen gesetzlich vorgesehen, z.B. für den Kommanditisten einer Komanditgesellschaft oder den stillen Gesellschafter einer Stillen Gesellschaft. Den Gläubigern einer Personengesellschaft stehen also neben dem Vermögen der Gesellschaft (= Gesamthandsvermögen) auch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen als Haftungsträger zur Verfügung. Aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter sind explizite Regelungen zum Mindestkapital der Personengesellschaft entbehrlich und auch nicht vorhanden. Auch Vorschriften zur Kapitalerhaltung gibt es nicht. Das Kapital der Gesellschaft kann also sehr flexibel verwendet werden.
7. Firma und Eintragung ins Handelsregister
Nach § 105 Abs. 2 HGB sind Personengesellschaften berechtigt, die Gesellschaft unter dem Firmenname im Handelsregister einzutragen, auch wenn kein Betrieb eines Handelsgewerbes erfolgt, z.B. Kleingewerbe oder Vermögensverwaltung. In diesen Fällen wirkt die Eintragung der Firma ins Handelsregister konstitutiv, d.h. es sind die Regelungen des HGB anwendbar. Das gilt solange, wie die Firma der Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Richtet sich der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbe, ist die Gesellschaft unter einem Firmennamen ins Handelsregister einzutragen. Die vollständige Firmierung richtet sich nach der Rechtsform.
8. Besteuerung der Personengesellschaft
Als grundlegendes Prinzip der Besteuerung gilt das Einheitsprinip. Zum Zwecke der Besteuerung des Gewinns wird auf die einzelnen Gesellschafter direkt zugegriffen. Art und Höhe der zu versteuernden Einkünfte wird zwar auf Ebene der Personengesellschaft ermittelt und festgesetzt, aber direkt auf Ebene der Gesellschafter besteuert (= gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte). Für die Besteuerung der Gesellschafter kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann und wie der Gewinn verwendet wird. Es ist also nicht entscheidend, ob der Gewinn an die Gesellschafter bar ausgeschüttet wird oder im Vermögen der Gesellschaft verbleibt. Als Ausnahme hiervon ist die Gewerbesteuer als Form der Ertragsteuer zu nennen. Besteuerungsobjekt der Gewerbesteuer ist nach § 2 GewStG der Gewerbebetrieb als solcher.