Verpflegungsmehraufwand
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrigkeit
Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht
Der Grundfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer gewährleistet, dass ein existenznotwendiges Minimum der Einkünfte jedes Einzelnen von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt ist. Für Ehegatten gilt gem. § 32a EStG der doppelte Betrag. Die Höhe des Grundfreibetrages ist regelmäßig an die Inflation anzupassen.
Inflation
Inflation
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die Umwandlung von Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Es ist am 01.01.1995 erstmals in Kraft getreten und Teil des Gesellschaftsrechts. Inhaltlich ist das UmwG wie folgt aufgebaut: Continue reading „Umwandlungsgesetz (UmwG)“
Bestandteile
Bestandteile
Adoption
Adoption
Erbrecht
Im objektiven Sinn beinhaltet das Erbrecht alle privatrechtlichen Vorschriften, die den Übergang der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers auf dessen Erben regeln. Es ist insbesondere im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Im subjektiven Sinne beschreibt das Erbrecht die Rechte und Pflichten der Erben, sich aus dem Anfall einer Erbschaft ergeben. Continue reading „Erbrecht“
Erbfolge
Erbfolge
Gesamtrechtsnachfolge
Gesamtrechtsnachfolge
Familienrecht
Familienrecht
Sachenrecht
Sachenrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbschaft
Erbschaft
Schenkung unter Lebenden
Schenkung unter Lebenden
Ehegattentestament
Das Ehegattentestament ist eine besondere Form des Testaments, das nur Ehegatten vorbehalten ist. Eine sehr beliebte Form des Ehegattentestaments ist das sog. Berliner Testament. Continue reading „Ehegattentestament“
Testierfreiheit
Die Testierfreiheit ist Teil der in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Privatautonomie mit dem Recht, den Inhalt einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) grundsätzlich frei zu bestimmen. In den §§ 1937 ff BGB wird diese dahingehend näher definiert, dass der Erblasser
- seine Erben durch letztwillige Verfügung frei bestimmen,
- einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann, ohne einen Erben einzusetzen,
- einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden kann (Vermächtnis) und
- den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten kann, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Die Testierfreiheit ist nicht mit der Testierfähigkeit zu verwechseln. Continue reading „Testierfreiheit“
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsberechtigte haben einen Pflichtteilergänzungsanspruch, wenn der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen unter Lebenden an Dritte in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vermindert hat, § 2325 BGB. Der Anspruch richtet sich auf den Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind bereits 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt diese unberücksichtigt, § 2325 Abs. 3 BGB. Pflichtteilsberechtigte können die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde, § 2326 BGB. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen, § 2327 Abs. 1 BGB. Erfolgte die Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten mit der Bestimmung, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, ist es auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzung anzurechnen. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde, § 2328 BGB.
Erbverzicht
Erbverzicht
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker